März 2019
Für die Beurteilung des Gesamt-GdB nach SGB IX, Teil 3 gelten die Bestimmungen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze nach Kapitel A Nr. 3 zur Ermittlung des Gesamt-GdS.
Unter Berücksichtigung aller nach a) bis ee) getroffenen Regelungen ist bei der Gesamtwürdigung wechselseitiger Beziehungen verschiedener Funktionsstörungen und daraus resultierender Teilhabebeeinträchigungen zu beachten, dass ein Einzel-GdB mit 20 vielfach keine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbehinderung begründet.
Für die Berücksichtigungsfähigkeit ist das Ausmaß der Einzelbehinderung maßgeblich, welches - bewertet mit einem GdB in Höhe von 20 - das Vorliegen einer leichten Funktionsstörung zum Ausdruck bringt. Diese kann sich nur dann erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirken, wenn in der ärztlichen Gesamtschau mittels gutachtlich nachvollziehbarer Begründung darzulegen ist, dass sich die mit 20 bewertete einzelne Beeinträchtigung besonders nachteilig auf andere, dem Gesamt-GdB unterliegende Gesundheitsstörungen / Behinderungen auswirkt.
Prinzipiell ist zu beachten, dass die in Zehnerstufen unterteilte Gradeinteilung eines Gesamt-GdB mit einer Bewertung in Höhe von 100 ihren Abschluss findet. Demnach wirkt sich ein Einzel- GdB mit 20 umso weniger aus, je höher der Gesamt-GdB unter Würdigung anderer Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen bereits gebildet ist.
September 2011
Bei der Bewertung des Gesamt-GdB ist immer der Einzelfall zu prüfen. Rechenmethoden zur Beurteilung des Gesamt-GdB dürfen insbesondere deshalb nicht angewendet werden, weil bei der Beurteilung des Gesamt-GdB die vorliegende Gesamtteilhabebeeinträchtigung des Antragstellers ärztlich-gutachtlich umfassend und individuell zu beurteilen ist.
Das Ergebnis dieser Bewertung sollte zudem ärztlich begründet werden, um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander und die daraus resultierende Teilhabebeeinträchtigung zu erläutern.